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Inhalte:

· Aktuelle Zinssätze

· Spenden für Katastrophenopfer

· Werbegeschenke an Kunden

 

Beschreibung: P:\Profundia\Homepage\Homepage 2011.06.30 - 2012.02.15\deko\F_Tastatur_b(w).gif

 

Aktuelle Zinssätze

Bankenzinssätze:

 

 

Basiszinssatz zum 01.01.2016

- 0,12 %

 

Basiszinssatz seit 16.03.2016

 

- 0,62 %

 

Handelsrecht

Wechsel- und Scheckrecht

4 %

6 %

 

Steuerrecht:

 

 

Stundungszinsen seit 16.03.2016

(bisher 4,38 %)

3,88 %

 

Aussetzungszinsen seit 16.03.2016

(bisher 1,88 %)

1,38 %

 

Anspruchszinsen seit 16.03.2016

(bisher 1,88 %)

1,38 %

 

Berufungszinsen seit 16.03.2016

(bisher 1,88 %)

1,38 %

 

Sozialversicherung:

 

 

Beitragsrückstände ab 2016

7,88 %

 

Verzugszinsen im Geschäftsverkehr:

 

 

im beiderseitigen Unternehmergeschäft ab 1.1.2016
(9,2 Prozentpunkte über dem am letzten Kalendertag eines Halbjahres geltenden Basiszinssatzes für das nächste Halbjahr)

9,08 %

 

Arbeitsrecht

 

 

bei Verzug wegen vertretbarer Rechtsansicht

4 %

 

ASVG- und GSVG-Verzugszinsen

9,08 %

 

(9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz am 31. Oktober des Vorjahres für das nächste Jahr)

 

 

 

 

 

 

(alle Angaben ohne Gewähr)

 

 

 

 

Spenden für Katastrophenopfer

Schon seit 2002 gilt: wer als Unternehmer für Opfer von Natur-katastrophen (auch außerhalb Österreichs) spendet und dies in seiner Firmenwerbung nutzt, kann diese Spenden steuerlich absetzen.

Folgende Werbemaßnahmen sind geeignet:

Spendenhinweis auf der eigenen Homepage,
mediale Berichterstattung (siehe z.B. Spendenlisten im Wirtschaftsblatt),
Aufkleber in den Geschäftsräumlichkeiten,
Hinweise auf Geschäftspapieren
u.a.m.

 

 

 

Werbegeschenke an Kunden

Die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen aus dem Unternehmen löst Umsatzsteuer aus. Darunter fallen Zuwendungen für Werbezwecke, Verkaufsförderung, Imagepflege, Sachspenden an Vereine, Preise bei Preisausschreibungen, Verlosungen etc.

Nicht darunter fallen Gratisbeigaben zu Produkten (z.B. „nimm3, zahl2“, Kaffeelöffel zur Kaffeepackung). Ausgenommen sind auch Gegenstände von geringem Wert bis zu einem Betrag von € 40 pro Jahr und Empfänger. Gänzlich unberührt davon sind auch Werbeträger von geringem Wert, wie z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender mit Firmenlogo etc. Auch Warenmuster zur Verkaufsförderung (Kostproben) sind davon nicht betroffen.

Werden Verkaufshilfen (z.B. Ständer, Displays) zur Verfügung gestellt und nach Ende der Verkaufsaktion nicht mehr zurückgegeben so fällt keine Umsatzsteuer an, wenn eine nachfolgende private Verwendung dieser Gegenstände auszuschließen ist.