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INFOS |
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Inhalte: · Aktuelle Zinssätze · Spenden für Katastrophenopfer · Werbegeschenke an Kunden
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Aktuelle Zinssätze
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Spenden für Katastrophenopfer Schon seit 2002 gilt: wer als Unternehmer für Opfer von Natur-katastrophen (auch außerhalb Österreichs) spendet und dies in seiner Firmenwerbung nutzt, kann diese Spenden steuerlich absetzen. Folgende Werbemaßnahmen sind geeignet: Spendenhinweis auf der eigenen
Homepage,
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Werbegeschenke an Kunden Die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen aus dem Unternehmen löst Umsatzsteuer aus. Darunter fallen Zuwendungen für Werbezwecke, Verkaufsförderung, Imagepflege, Sachspenden an Vereine, Preise bei Preisausschreibungen, Verlosungen etc. Nicht darunter fallen Gratisbeigaben zu Produkten (z.B. „nimm3, zahl2“, Kaffeelöffel zur Kaffeepackung). Ausgenommen sind auch Gegenstände von geringem Wert bis zu einem Betrag von € 40 pro Jahr und Empfänger. Gänzlich unberührt davon sind auch Werbeträger von geringem Wert, wie z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender mit Firmenlogo etc. Auch Warenmuster zur Verkaufsförderung (Kostproben) sind davon nicht betroffen. Werden Verkaufshilfen (z.B. Ständer, Displays) zur Verfügung gestellt und nach Ende der Verkaufsaktion nicht mehr zurückgegeben so fällt keine Umsatzsteuer an, wenn eine nachfolgende private Verwendung dieser Gegenstände auszuschließen ist.
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